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Von Franke Baustoffe
6. Okt. 2026 18 Min. Lesezeit

Dach sanieren: Bestandsaufnahme, GModG, Schadstoffe, Luftdichtheit

Deckung, Tragwerk und Feuchte prüfen, Schadstofferkundung vor dem Rückbau, GModG § 36/§ 39 mit Anlage 7, Luftdichtheit nach DIN 4108-7:2026-04, Deckung und zweite wasserführende Ebene nach ZVDH-Fachregeln
8 Arbeitsschritte
6 typische Fehler

Vorab: Die Schadstofferkundung vor jedem Rückbau

Eine Dachsanierung beginnt nicht mit der ersten gelösten Bahn, sondern mit der Frage, was in dem Bestand steckt — sie steht vor jedem Eingriff, nicht erst im Abschnitt Entsorgung.

🔴 Die Schadstofffrage entscheidet über den ganzen Sanierungsplan. Eine Sanierung nimmt nicht einzelne Stellen ab, sondern öffnet die Fläche — und damit alles, was über Jahrzehnte darin verbaut wurde: Deckung, Unterdeckbahn, Dämmung, Kleber, Kitte und Beschichtungsmassen. Bei Objekten mit Baubeginn bis einschließlich 31. Oktober 1993 ist an jedem dieser Bauteile Asbest möglich. Der Stichtag knüpft dabei an den Baubeginn des Objekts an, nicht an das einzelne Bauteil — das ist der Punkt, an dem die verbreitete Faustregel kippt. Ein Bauteil, das nachweislich später erneuert wurde, ist damit nicht automatisch aus dem Verdacht: Entlastend wirkt es nur, wenn sein Einbaudatum schlüssig belegt ist, etwa über Rechnung, Aufmaß oder Produktunterlagen. Wer sich nur erinnert, dass „da mal was gemacht wurde", hat keinen Nachweis, sondern eine Vermutung. Deshalb steht die Erkundung nicht am Anfang der Ausführung, sondern am Anfang der Planung: Ein Asbestbefund ändert Verfahren, Terminkette, Entsorgungsweg und Kosten grundlegend. Bei Verdacht wird nicht gesägt, gebohrt, gebrochen oder geschliffen; Umgang und Entsorgung richten sich nach TRGS 519 und gehören zu einem dafür qualifizierten Fachbetrieb.

Alte Mineralwolle ist ein eigener Gefahrstoff mit eigenem Stichtag
Künstliche Mineralfasern, die vor 1996 eingebaut wurden, sind ohne Entlastungsnachweis als krebserzeugend (Kategorie 1B) zu behandeln. Für den Zeitraum 1996 bis 2000 gilt: Ohne Einzelnachweis ist ebenfalls von alter Mineralwolle auszugehen — die Umstellung auf biolöslich eingestufte Produkte lief über mehrere Jahre, und was in dieser Zeit verbaut wurde, lässt sich am Material nicht ansehen. Maßgeblich ist die TRGS 521, nicht die TRGS 519. Die beiden Regelwerke werden nie vermischt.
Wer was klärt, steht in zwei verschiedenen Paragrafen
Die Informationspflicht des Veranlassers — also des Bauherrn — steht in § 5a GefStoffV: Er muss dem ausführenden Betrieb mitteilen, was er über das Objekt weiß, mindestens Baujahr beziehungsweise Baubeginn. Die besondere Prüfung und, wo nötig, die technische Erkundung verlangt dagegen § 6 Abs. 2b und 2c GefStoffV vom ausführenden Betrieb im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung. Praktisch heißt das: Der Bauherr trägt zusammen, was an Unterlagen da ist; reicht das nicht, veranlasst der Fachbetrieb die Erkundung mit emissionsarmer Probenahme.

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Was „sanieren" von „neu decken" unterscheidet

„Dach sanieren" ist mehr als ein neuer Belag — es ist die Gesamtbehandlung eines Bestandsdachs, das an mehreren Stellen gleichzeitig gealtert ist.
Neu decken ersetzt die Deckung, sanieren behandelt das Ganze
Wer nur die Ziegel austauscht, deckt neu. Wer saniert, prüft und behandelt den ganzen Querschnitt: die Deckung, das Tragwerk, die Feuchte, die Wärmedämmung, die Luftdichtheit und die Schadstoffe. Eine Sanierung fasst zusammen, was am Dach gemeinsam gealtert ist — und deshalb beginnt sie mit der Bestandsaufnahme, nicht mit der Bestellung neuer Ziegel.
Die Sanierung löst gesetzliche Pflichten aus
Weil die Sanierung in den Bestand eingreift, hängen an ihr Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) — je nach Umfang der Maßnahme. Diese Pflichten sind kein Nebenthema, sondern Teil der Planung: Wer saniert, ohne sie zu kennen, baut im schlimmsten Fall nach und muss nachrüsten.

Die Bestandsaufnahme: Deckung, Tragwerk, Feuchte

Am Anfang steht das Hinschauen — die Bestandsaufnahme von drei Schichten, die getrennt beurteilt werden.
Die Deckung zeigt den äußeren Zustand
Wie steht es um Ziegel, Steine oder Bahn: fehlen Elemente, sind Überdeckung und Firstsystem noch tragfähig, sind die Anschlüsse dicht? Die Deckung ist die sichtbare Schicht, aber nicht die einzige, die gealtert sein kann.
Das Tragwerk zeigt den inneren Zustand
Darunter wird das Tragwerk geprüft — Sparren, Pfetten, Anschlüsse — auf Fäulnis, Riss und Verformung. Ein Dach kann außen ordentlich aussehen und innen am Tragwerk verbraucht sein; ein geschädigter Sparren ist eine Statikfrage, keine Deckungsfrage.
Die Feuchte zeigt, was gerade passiert
Die Feuchte — Durchfeuchtung von Dämmung und Holzbauteilen, Kondensat, eingedrungenes Wasser — verrät, wo das Dach gerade Schaden nimmt, oft unsichtbar. Die drei Befunde zusammen ergeben erst den Sanierungsumfang: Wer nur die Deckung bewertet, saniert nur ein Drittel.

Die Befundmatrix: welches Symptom auf welche Ursache zeigt

Ein Schadensbild am Dach ist selten dort entstanden, wo es sichtbar wird. Wer das Symptom behandelt und die Ursache stehen lässt, deckt den Folgeschaden zu — und findet ihn beim nächsten Mal größer wieder.
Was zu sehen istWoran es liegen kannWas zuerst geprüft wird
Verrutschte oder klappernde ZiegelLattung mürbe, Befestigung korrodiert, Windsogsicherung fehltLattung anbohren oder anheben, Klammerbild an mehreren Stellen prüfen
Roststreifen unter der DeckungBefestiger oder Klammern durchgerostetMaterialpaarung prüfen — Kupfer über Zink zerstört das unedlere Metall
Dunkles, weiches Sparrenholzanhaltende Durchfeuchtung, oft aus einer weiter oben liegenden LeckageFeuchte messen, Wasserweg nach oben verfolgen, nicht am Fleck bohren
Nasse oder verdichtete DämmungLeckage, fehlende Luftdichtheit, zugesetzte BelüftungsebeneTrennen: kommt das Wasser von außen oder als Tauwasser von innen?
Durchhängende DachflächeÜberlastung, gebrochener Sparren, ausgerissener AnschlussStatik — keine Deckungsfrage, kein Fall für die eigene Einschätzung
Feuchtefleck nur bei SchlagregenAnschluss oder Überdeckung, nicht die FlächeKehle, Kamin, Ortgang und Durchdringungen zuerst
Feuchtefleck ohne Regen, im WinterTauwasser aus der RaumluftLuftdichtheit und Belüftungsebene prüfen, nicht die Deckung
Die Reihenfolge ist immer dieselbe: erst die Ursache benennen, dann den Umfang festlegen, dann bestellen. Wer die Deckung erneuert, während der Sparren darunter feucht bleibt, hat den Schaden nur unsichtbar gemacht.

Die Detailinventur vor der Ausschreibung

Über Umfang und Preis einer Dachsanierung entscheidet selten die Fläche — sondern die Zahl der Details. Sie werden deshalb einzeln erfasst, gezählt und fotografiert, bevor das erste Angebot eingeholt wird.
Was auf die Liste gehört
Traufe und Rinneneinhang · First und Grat · Ortgang beidseitig · jede Kehle · Kamin und Abgasanlage · jedes Dachfenster · Lüfter- und Dunstrohrdurchgänge · Antennen- und Solardurchgänge · Schneefanggitter und Dachtritte · Anschlüsse an aufgehende Wände · die gesamte Entwässerung von der Rinne bis zum Fallrohr.
Warum das den Unterschied macht
Zwei Dächer gleicher Größe können sich im Preis deutlich unterscheiden, wenn eines eine Kehle und ein Dachfenster hat und das andere vier Kehlen, zwei Gauben und sechs Durchdringungen. Jedes Detail braucht eigenes Anschlussmaterial, eigene Arbeitszeit und eine eigene Entscheidung, ob es mit erneuert wird. Ein Angebot, das diese Teile nicht einzeln ausweist, ist keine Kalkulation, sondern ein Schätzwert mit Nachtragspotenzial.
Fotografiert wird vor dem Rückbau, nicht danach
Sobald die Deckung unten ist, lässt sich nicht mehr belegen, wie ein Anschluss vorher ausgeführt war — und genau diese Frage stellt sich, wenn später gestritten wird.

Wo die Schadstofferkundung im Ablauf steht

Was inhaltlich zu klären ist, steht oben im ersten Abschnitt. Hier geht es um die Stellung der Erkundung im Ablauf — und die wird häufiger falsch gesetzt als der Inhalt.
Die Erkundung ist ein Planungsschritt, kein Bauschritt
Sie steht nicht am ersten Tag der Ausführung, sondern vor der Ausschreibung. Der Grund ist wirtschaftlich: Ein Asbestbefund ändert Verfahren, Terminkette, Entsorgungsweg und Kosten so grundlegend, dass jedes Angebot ohne diesen Befund eine Schätzung mit offenem Ende ist. Wer erst ausschreibt und dann erkundet, bekommt Nachträge.
Ihr Ergebnis ist ein Dokument, kein Bauchgefühl
Was am Ende vorliegt — ausgewertete Unterlagen, gegebenenfalls Probenahmeprotokoll und Laborbefund — geht an jeden Bieter. Es entscheidet, welche Gewerke überhaupt gebraucht werden, in welcher Reihenfolge sie kommen und wo die Eigenleistung endet.
Und es hat eine Haltbarkeit
Ein Befund gilt für die untersuchten Bauteile, nicht für das ganze Haus. Kommt während der Sanierung eine Schicht zum Vorschein, die niemand erwartet hat, wird an dieser Stelle neu geklärt — nicht weitergearbeitet, weil „das Gutachten ja da ist".

Das GModG: welche Pflichten die Sanierung auslöst

Die Sanierung hängt am Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) — und dessen Pflichten greifen nicht pauschal, sondern an konkreten Tatbeständen.
Das GModG knüpft Pflichten an konkrete Eingriffe. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) löst seine Anforderungen nicht bei jeder beliebigen Dacharbeit aus, sondern an konkreten Tatbeständen — vor allem dann, wenn ein Bauteil in einem Umfang geändert wird, den die Anlage 7 des Gesetzes erfasst. Eine bloße Reparatur löst diese Pflichten in der Regel nicht aus; ein Eingriff, der das Dach in einem der in Anlage 7 genannten Umfänge ändert, schon.
Die Anforderungen sind an die Maßnahme gebunden — aber anders, als viele annehmen. Die verbreitete Vorstellung, wer „nur neu eindeckt, ohne die Dämmung anzufassen", sei außen vor, trifft nicht zu: Anlage 7 Nr. 5b erfasst ausdrücklich den Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung einschließlich der darunterliegenden Lattungen und Verschalungen. Ob die vorhandene Dämmung berührt wird, ist dabei kein Freistellungskriterium. Deshalb steht am Anfang der GModG-Frage die Klärung: Welcher Tatbestand der Anlage 7 liegt vor, und welche Pflicht hängt daran? Die Antwort bestimmt, was die Sanierung technisch leisten muss — und was sie kostet.

GModG im Detail: § 36, § 39 und die Bagatellgrenze

Die beiden zentralen Paragrafen und die Bagatellgrenze entscheiden über den Umfang der Pflichten.
§ 36 GModG knüpft an die Anlage 7
§ 36 GModG verpflichtet dann, wenn ein konkret in der Anlage 7 genannter Tatbestand erfüllt ist — also ein Bauteil in dem dort beschriebenen Umfang erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut wird. Dabei gilt die Bagatellgrenze: Ausgenommen sind Änderungen von nicht mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes — sie lösen die Pflicht nicht aus. Maßgeblich ist der konkrete Tatbestand der Anlage 7, nicht die pauschale Aussage „wenn ein Eingriff stattfindet".
§ 39 GModG gilt nur für echte neue Fläche
§ 39 GModG greift nur dann, wenn tatsächlich neue beheizte oder gekühlte Fläche geschaffen wird — etwa wenn ein bisher unbeheizter Dachraum erstmals ausgebaut und beheizt wird. Eine bloße Sanierung des bestehenden Dachs schafft keine neue beheizte Fläche und löst § 39 damit nicht aus.
Konstruktive Wärmebrücken bleiben trotzdem Planungsthema
Verlangt ist, den Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf „nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich zu halten". Diese Anforderung steht in § 12 und gilt ausschließlich für zu errichtende Gebäude — sie steht in Teil 2 des Gesetzes, der den Neubau regelt. Im Bestand gibt es keine eigenständige Wärmebrückenpflicht; dort ist der konstruktive Wärmebrückenschutz technische Detailplanung und gute Handwerkspraxis. Rechnerisch taucht er im Bestand nur dort auf, wo tatsächlich eine Gesamtgebäudebilanz gerechnet wird. Die Anforderung betrifft ausschließlich die konstruktiven Wärmebrücken — nicht den Energieverbrauch des Gebäudes insgesamt und keine allgemeine Sanierungs-Leitlinie.

Der GModG-Prüfbaum: welcher Tatbestand bei welcher Maßnahme

Die Paragrafen sind das eine, die Zuordnung zur konkreten Maßnahme das andere. Vier Fälle decken fast jede Dachsanierung ab:
MaßnahmeTatbestandAnforderung
Örtliche Reparatur, bis 10 % der BauteilgruppeBagatelle nach § 36keine
Deckung erneuern, samt Lattung und Verschalung§ 36 mit Anlage 7 Nr. 5bU ≤ 0,24 W/(m²·K)
Abdichtung eines Flach- oder flach geneigten Dachs austauschen§ 36 mit Anlage 7 Nr. 5cU ≤ 0,20 W/(m²·K)
Die Werte 0,24 und 0,20 gelten für Wohngebäude und Nichtwohngebäudezonen ab 19 °C. Für Zonen mit Raumtemperaturen von 12 bis unter 19 °C gilt stattdessen jeweils 0,35 W/(m²·K) — das betrifft etwa die kalte Werkhalle, nicht das Wohnhaus. Anlage 7 kennt außerdem Fußnotenausnahmen und beschränkt sich auf opake Bauteile.
Bisher unbeheizten Dachraum ausbauen und beheizen§ 39Anforderung an die neue Hülle, keine 10-%-Grenze
Die 10 % sind eine Flächengrenze, keine Toleranz
Sie beziehen sich auf die gesamte Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes — nicht auf den U-Wert und nicht auf die Kosten. Wer 8 % der Dachfläche erneuert, ist außen vor; wer 12 % erneuert, erfüllt die Anforderung für die geänderte Fläche.
Wo die Dämmdicke baulich nicht hineingeht, gibt es einen Ausweg
Anlage 7 kennt technische Ausnahmen für die Fälle, in denen die erforderliche Dämmschicht konstruktiv nicht unterzubringen ist — dann gilt der Wert, der mit der höchstmöglichen Dämmschichtdicke erreichbar ist. Das ist keine Ermessensfrage, sondern eine begründete und dokumentierte Abweichung.
Am Ende steht eine Erklärung
Nach § 96 GModG bestätigt der geschäftsmäßig ausführende Betrieb dem Bauherrn, dass die Anforderungen eingehalten sind — die Unternehmererklärung. Wer in Eigenleistung arbeitet, gibt sie folgerichtig nicht ab; die Anforderung selbst gilt trotzdem. Sie ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Wer sie nicht einfordert, merkt beim Verkauf des Gebäudes, dass sie fehlt.

Die Luftdichtheit nach DIN 4108-7:2026-04

Zur Sanierung gehört die innere Hülle — die Luftdichtheit nach DIN 4108-7:2026-04 ist der Teil, der am häufigsten vergessen wird.
Die Luftdichtheit ist eine eigene Schicht
DIN 4108-7:2026-04 beschreibt die Luftdichtheit der Gebäudehülle — die innere, luftdichte Schicht, die verhindert, dass warme, feuchte Raumluft in die Konstruktion strömt und dort als Tauwasser ausfällt. Luftdichtheit und Dampfbremsung sind dabei zwei verschiedene Funktionen, auch wenn sie oft dieselbe Bahn erfüllt. Die Luftdichtheit hält die Luftströmung auf und wird über Anschlüsse, Klebebänder und Manschetten hergestellt; die Dampfbremsung begrenzt die Diffusion und hängt am sd-Wert des Materials. Eine Bahn kann beides leisten — dann ist sie eine Dampfbremse, die zugleich als luftdichte Ebene ausgeführt ist. Welcher sd-Wert der Konstruktion angemessen ist, entscheidet nicht DIN 4108-7, sondern der Feuchteschutznachweis nach DIN 4108-3:2024-03.
Sanieren ohne Luftdichtheit verschenkt die Wirkung
Wer dämmt und dichtet, aber die Luftdichtheitsschicht nicht sauber ausführt, lässt die warme Innenluft ungehindert in die Dämmung strömen — die Dämmung verliert ihre Wirkung, und es bildet sich Feuchte in der Konstruktion. Die Luftdichtheit ist kein Detail, sondern die Voraussetzung dafür, dass Dämmung und neue Deckung überhaupt halten, was sie versprechen. Ihre Ausführung gehört in Fachhände.

Deckung und zweite wasserführende Ebene nach den ZVDH-Fachregeln

Die sichtbare Seite der Sanierung — Deckung und zweite wasserführende Ebene — folgt den ZVDH-Fachregeln des Dachdeckerhandwerks.
Die Deckung wird regensicher ausgeführt
Die neue Deckung wird nach den ZVDH-Fachregeln gedeckt: mit der richtigen Überdeckung, dem passenden Untergrund und sauberen Anschlüssen. Die Fachregeln beschreiben, was die Deckung leisten muss — die regensichere Ebene, die das Wasser ableitet.
Die zweite Ebene ist nicht immer ein Unterdach
Unter der Deckung steht die zweite wasserführende Ebene, die das Restwasser auffängt, das bei Wind und treibendem Regen unter die Deckung gelangt. Die ZVDH-Fachregeln unterscheiden die Unterspannung (frei gespannte Bahn), die Unterdeckung (auf tragfähiger Unterlage) und das Unterdach — und innerhalb des Unterdachs noch einmal zwischen regensicherer und wasserdichter Ausführung.
Maßgeblich ist nicht der Bahnentyp, sondern die Klasse der ausgeführten Zusatzmaßnahme. Das ZVDH-Regelwerk ordnet die Anforderung an die zweite Ebene über fünf Klassen zu — sie beschreiben die ausgeführte Maßnahme, nicht das Produkt. Seit dem Regelwerksupdate 2024 gehört dazu auch die nahtgefügte UDB-eA — eine Unterdeckbahn für erweiterte Anwendungen — als Alternative in den oberen Klassen. Welche Klasse die Konstruktion braucht, ergibt sich aus Dachneigung, Deckungsart, Ausbau und Standort.
Eine Sanierung, die nur die sichtbare Deckung erneuert und die zweite Ebene vergisst, lässt das Restwasser ungefasst. Der Begriff „halbe Abdichtung" wäre dafür allerdings falsch: Eine Ziegeldeckung ist keine Abdichtung, sondern eine regensichere Deckung. Deckung und zweite Ebene werden zusammen geplant und ausgeführt.

Wetterdichte Bauabschnitte: das offene Dach als eigenes Risiko

Zwischen dem Abnehmen der alten Deckung und dem Schließen der neuen ist das Dach offen — und in dieser Zeit kann eine Sanierung einen Schaden erzeugen, den das alte Dach nicht hatte.
Der Rückbau wird in Abschnitten geplant, nicht in einem Zug
Abgedeckt wird nur so viel Fläche, wie am selben Tag wieder wetterdicht geschlossen werden kann. Welche Fläche das ist, hängt an Kolonnenstärke, Materiallogistik und Wetterfenster — und wird vorher festgelegt, nicht spontan entschieden.
Die Notabdeckung gehört zur Planung, nicht zur Improvisation
Plane in ausreichender Größe, Beschwerung gegen Windsog, Ableitung des Wassers über die Traufe statt in die offene Fläche. Eine Plane, die bei Wind aufgeht, richtet mehr Schaden an als eine Nacht ohne Regen erspart.
Material kommt in der Reihenfolge auf das Dach, in der es gebraucht wird. Paletten auf einer offenen Sparrenlage sind eine Punktlast auf einem Tragwerk, das gerade nicht durch die Deckung ausgesteift ist — wo das Material zwischengelagert wird, ist eine Frage an den Tragwerksplaner.
Und die Fläche bleibt in jedem Bauzustand keine Verkehrsfläche. Gearbeitet wird von Gerüst, Arbeitsbühne oder Laufbohle aus — das gilt für die alte Deckung wie für das freigelegte Unterdach: Eine Unterdeckbahn trägt niemanden, auch nicht kurz. Die Leiter ist der Zugang, nicht der Arbeitsplatz.

Trocknen und prüfen, bevor geschlossen wird

Eine reparierte Leckage bedeutet noch keine trockene Konstruktion. Was durchfeuchtet war, muss trocken sein, bevor die Dämmung und die Bekleidung davor kommen — danach ist es unzugänglich.
Gemessen wird, nicht geschätzt
Holzfeuchte im Sparren und in der Schalung wird mit dem Messgerät bestimmt; „fühlt sich trocken an" ist kein Befund. Nass gewordene Dämmung wird nicht getrocknet, sondern ersetzt — Mineralwolle verliert durch Durchfeuchtung ihre Struktur und damit ihre Dämmwirkung dauerhaft.
Die Luftdichtheit wird geprüft, solange sie zugänglich ist
Der richtige Zeitpunkt für eine Messung liegt vor der Innenbekleidung: Dann ist jede Undichtigkeit noch erreichbar und mit einem Klebeband zu beheben. Nach dem Verkleiden kostet dieselbe Stelle den Rückbau der Bekleidung.
Die Anschlussdetails werden dokumentiert
Fotos von jedem Anschluss vor dem Schließen, mit Datum. Das ist die einzige Grundlage, auf der sich später klären lässt, ob ein Feuchteschaden aus der Ausführung stammt oder aus einer späteren Veränderung.

PV-Bestand und der Zugang zur Dachfläche

Zwei Randbedingungen bestimmen bei vielen Bestandsdächern den gesamten Ablauf — und beide werden erst spät bedacht.
Eine vorhandene Photovoltaikanlage ist ein eigenes Gewerk
Sie wird vor der Sanierung demontiert und danach remontiert, mit eigener Terminlogistik und eigenen Kosten. Module nimmt kein Laie ab: Die DC-Seite bleibt auch bei abgeschaltetem Wechselrichter spannungsführend, solange Licht auf das Modul fällt. Das ist Sache der Fachfirma, und der Termin gehört in die Ablaufplanung — eine Kolonne, die vor einem Modulfeld steht, das noch niemand abgenommen hat, steht still.
Wer ohnehin neu deckt, klärt gleich die Zukunft mit
Ob die Unterkonstruktion für eine spätere Anlage vorbereitet wird — Trägerpfannen an den richtigen Stellen, ausreichende Lattenquerschnitte, Kabelweg —, ist während der Sanierung eine Kleinigkeit und danach ein zweiter Eingriff in die fertige Deckung.
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Schritt für Schritt: die Dachsanierung

1

Bestandsaufnahme

Deckung, Tragwerk und Feuchte getrennt beurteilen lassen.

2

Schadstofferkundung

Asbest (TRGS 519) und alte Mineralwolle (TRGS 521) vor dem Rückbau klären; bei Verdacht endet der Rückbau hier.

3

GModG klären

Prüfen, welcher Tatbestand der Anlage 7 vorliegt, ob die Bagatellgrenze (nicht mehr als 10 %) greift und ob § 39 (neue beheizte Fläche) überhaupt einschlägig ist.

4

Sanierungsumfang festlegen

Deckung, zweite wasserführende Ebene, Dämmung und Luftdichtheit als ein Paket planen.

5

Dämmung und Luftdichtheit

Die Dämmebene und die Luftdichtheitsschicht nach DIN 4108-7:2026-04 ausführen lassen.

6

Deckung und zweite wasserführende Ebene

Nach den ZVDH-Fachregeln neu decken und die zweite Ebene (Unterdach, Unterdeckung oder Unterspannung) herstellen.

7

Anschlüsse ausführen

Kehle, Kamin, Durchdringung sauber anschließen.

8

Prüfen

Kontrollieren, dass Luftdichtheit, Dämmung und Deckung als ein funktionierendes System zusammenspielen.


Die häufigsten Fehler

FehlerFolge
Rückbau ohne SchadstofferkundungAsbest-/Faserfreisetzung; verletzt werden die Pflichten der GefStoffV, die TRGS 519 und 521 konkretisieren sie nur
Feuchte übersehenSchaden wächst unter der neuen Deckung weiter
GModG-Anforderungen ignoriertNachrüstpflicht nach der Sanierung
Luftdichtheit vergessenDämmung verliert Wirkung, Feuchte in der Konstruktion
Deckung saniert, zweite Ebene vergessenhalbe Abdichtung, Restwasser ungefasst
Nur die Deckung bewertetTragwerk und Feuchte bleiben unbehandelt
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Was beachtet werden muss

Schadstofffrage — steht vor dem ersten Eingriff
Vor dem Rückbau steht die Schadstofferkundung. Alte Bitumenbahnen, Kleber und Beschichtungsmassen können bei Objekten mit Baubeginn bis einschließlich 31. Oktober 1993 asbesthaltig sein (TRGS 519); alte Mineralwolle aus der Zeit vor 1996 fällt unter die TRGS 521. Die beiden Regelwerke werden nie vermischt. Umgang und Entsorgung durch einen qualifizierten Fachbetrieb.
GModG — an konkrete Tatbestände gebunden
§ 36 GModG greift nur bei einem konkreten Tatbestand der Anlage 7; Bagatellgrenze: Änderungen von nicht mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes lösen die Pflicht nicht aus. § 39 GModG nur bei echt neuer beheizter oder gekühlter Fläche. Der konstruktive Wärmebrückenschutz betrifft ausschließlich den Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf, der „nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich" zu halten ist.
Luftdichtheit — DIN 4108-7:2026-04
Die innere luftdichte Schicht verhindert das Eindringen feuchter Raumluft in die Konstruktion. Ohne sie verschenken Dämmung und neue Deckung ihre Wirkung.
Deckung und zweite wasserführende Ebene — ZVDH-Fachregeln
Deckung und zweite Ebene (Unterspannung, Unterdeckung oder Unterdach) werden zusammen geplant und ausgeführt — nicht nur die sichtbare Deckung.
Absturz
Wo in der Höhe gearbeitet wird: von Gerüst oder Arbeitsbühne; die Leiter ist nur der Zugang, kein Arbeitsplatz.
Was schiefgeht, wenn man es falsch macht
Der teuerste Fehler der Dachsanierung ist der Rückbau ohne Schadstofferkundung: Die Altdeckung wird ungeprüft heruntergerissen, asbesthaltiges Material setzt Fasern frei, und aus der geplanten Sanierung wird ein Gefahrstoffeinsatz, der hätte verhindert werden können. Deshalb steht die Erkundung vor dem Rückbau, die GModG-Klärung vor dem Umfang und die Luftdichtheit vor der neuen Deckung.
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