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Alter und Oberfläche der Platten einordnen; bei Baubeginn bis einschließlich 31. Oktober 1993 von Asbest ausgehen, bis das Gegenteil belegt ist. Bei später erneuerten Bauteilen zählen deren Einbau- und Produktnachweise; für bestimmte vor dem 20. Oktober 1993 hergestellte Erzeugnisse lief die Übergangsfrist bis 20. April 1994 — Material aus 1994/1995 ist nicht automatisch unverdächtig.
Nach § 5a GefStoffV zuerst zugängliche Bau- und Produktunterlagen auswerten; reichen sie nicht aus, folgt die technische Erkundung mit Probenahme — nicht selbst abschneiden.
Einen sachkundigen, ausgestatteten Asbest-Fachbetrieb beauftragen; Sachkunde und gegebenenfalls Zulassung belegen lassen.
Welche Anzeige oder Zulassung nötig ist, ordnet der Fachbetrieb ein und hält sie ein.
Bis zur Demontage gilt: nicht betreten, nicht bohren, nicht sägen, nicht schleifen, nicht reinigen, nicht beschichten, nicht überdecken.
Der Fachbetrieb demontiert und entsorgt die Platten fachgerecht mit Nachweis.
Auf dem freigelegten Dach die neue Deckung ausführen.
Die Entsorgungs- und Abschlussnachweise aufbewahren.
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Asbestdach überdeckt statt saniert | Gefahrstoff versteckt, Problem verschärft |
| Platten beschichtet statt entfernt | Fasern bleiben, Scheinlösung |
| Mit dem Hochdruckreiniger gereinigt | Faserfreisetzung in die Umgebung |
| Ohne Sachkunde selbst demontiert | ungeschützte Exposition, Rechtsverstoß |
| Platten über den Bauschuttcontainer entsorgt | illegale Entsorgung, Nachweispflicht verletzt |
| Asbest erkannt und ignoriert | Gefährdung aller Beteiligten |
| Stichtag „vor 1993" statt vollständigem Datum | zehn Monate Gefahr übersehen |