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🔴 Alte Dachböden können schadstoffhaltig sein. Alte Faserzementplatten, Bitumenbahnen sowie Kleber, Kitte und Spachtelmassen können bei Objekten mit Baubeginn bis einschließlich 31.10.1993 asbesthaltig sein; bei später erneuerten Bauteilen sind deren Einbau- und Produktnachweise gesondert zu prüfen; alte Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern sind, wenn sie vor 1996 eingebaut wurden, ohne Entlastungsnachweis als krebserzeugend (Kategorie 1B) zu behandeln; bei Einbau zwischen 1996 und 2000 ist ohne Einzelnachweis weiterhin von alter Mineralwolle auszugehen. Das Ausbauen des Dachbodens bedeutet öffnen, Dämmung anfassen, Abseite verschließen — beim Asbest zählt der Baubeginn des Objekts, bei der Mineralwolle der Einbau. Bei Verdacht gilt: nicht öffnen, nicht zerstören; Umgang nach TRGS 519 (Asbest) beziehungsweise nach TRGS 521 (alte Mineralwolle) durch einen dafür qualifizierten Fachbetrieb.
| Kriterium | Hülle in der Abseitenwand | Hülle bis zur Traufe |
|---|---|---|
| Dämmfläche | kleiner, nur Wand und Schräge über dem Raum | größer, die Schräge wird bis unten gedämmt |
| Anschlusszahl | Wand/Schräge/Decke/Fußpunkt | vor allem die durchgehende Schräge |
| nutzbarer Stauraum | Abseite bleibt kalt, als Lager voll nutzbar | Abseite innenliegend, ebenfalls nutzbar |
| Wartbarkeit | kalte Abseite gut zugänglich | gedämmte Schräge schwerer einzusehen |
| Zugang | muss luftdicht schließen | Revisionsklappe genügt |
Den Bestand bestimmen; bei Verdacht auf Asbest oder alte Mineralwolle endet das Öffnen hier (siehe ganz oben).
Klären, ob der Raum die Mindesthöhe und die weiteren Anforderungen für einen Aufenthaltsraum erreicht — gemessen nach dem Ausbau. Diese Klärung entscheidet, ob überhaupt ein Aufenthaltsraum geplant werden kann.
Feststellen, ob der Raum beheizt beziehungsweise gekühlt wird (§ 39 GModG — Begrenzung des Transmissionswärmeverlusts der neuen Räume, ab 50 m² neuer Nutzfläche auch sommerlicher Wärmeschutz) und welche Bauteile der Anlage 7 erstmals eingebaut, ersetzt oder erneuert werden (§ 36 GModG, oberhalb der 10-%-Bagatellgrenze und nur, wo das Bauteil wirklich zur Hülle gehört).
Die Tragfähigkeit der Decke für die neuen Nutz- und Ausbaulasten nachweisen lassen — nach Eurocode 5 (DIN EN 1995-1-1:2010-12 mit A2:2014-07 und DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08) mit den Einwirkungen nach DIN EN 1991-1-1 + NA, DIN EN 1991-1-3 + NA und DIN EN 1991-1-4 + NA.
Entscheiden, ob Dämmung und Luftdichtheitsebene in der Abseitenwand nach oben laufen oder in der Schräge bis zur Traufe durchlaufen. Erst daraus ergibt sich, ob die Abseite kalt oder innenliegend ist — und wie der Zugang auszuführen ist.
Die Fläche in die drei Anrechnungszonen teilen — voll, halb, nicht angerechnet — als Wert- und Vertragsgröße, nicht als Genehmigungsmaßstab.
Festlegen, was in die Abseite wandert, wo die Revisionsöffnung sitzt und wo die Abseitenwand steht — nach Nutzung und Hüllenverlauf.
Dämmung und Dampfbremse in der geplanten Ebene einbringen (Dach von innen dämmen, Drempel dämmen), Wärmebrücken an Fußpunkt, Traufe und Deckenanschluss konstruktiv durchplanen.
Die Wand mit der Revisionsöffnung stellen — so, dass sie der Schräge folgt und die Öffnung erreichbar bleibt.
Liegt die Luftdichtheitsebene in der Wand, die Öffnung mit einem luftdicht schließenden Bauteil versehen und den Anschluss an die Dampfbremse nach DIN 4108-7 ausführen; liegt die Abseite innerhalb der Hülle, genügt eine sauber schließende Revisionsklappe.
Kontrollieren, dass der Anschluss dicht ist, wo er dicht sein muss, die Revisionsöffnung zugänglich ist und die Abseite kontrollierbar bleibt.
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Revisionsöffnung vergessen | Abseite nicht erreichbar, Dachzustand nicht prüfbar |
| Zugang undicht, obwohl die Luftdichtheitsebene in der Wand liegt | warme Luft zieht in die kalte Abseite, Kondensat |
| Luftdichtheitsebene nie festgelegt | niemand weiß, welcher Anschluss dicht sein muss |
| Mindesthöhe ohne Ausbaustärken gerechnet | fertiger Raum unterschreitet die Anforderung |
| WoFlV-Anrechnung mit Zulässigkeit verwechselt | Raum rechnerisch Wohnfläche, bauordnungsrechtlich kein Aufenthaltsraum |
| GModG-Tatbestand nicht geprüft | Anforderung nach § 39 oder § 36 verfehlt, Nachbesserung |
| Deckentragfähigkeit nicht nachgewiesen | Ausbaulasten ohne Nachweis, Verformung oder Schaden |
| Wärmebrücken am Fußpunkt nicht geplant | Feuchteschaden am kältesten Punkt |
| Abseitenwand falsch gesetzt | nutzbare Fläche verschenkt oder zu schmal |
| Dampfbremse an der Öffnung durchstoßen | Feuchte in der Konstruktion |